§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen „Volleyball Club Fischtown Sharks Bremerhaven" . Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V." führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremerhaven
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Volleyball Club Fischtown Sharks verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von sportlichen und sozialen Aktivitäten, insbesondere durch den Volleyballsport. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    a) die Durchführung regelmäßiger Sportveranstaltungen
    b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
    c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
    d) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
    e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen
    f) die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen.
    g) Teilnahme am Wettkampfsport in den betreffenden Fachverbänden
3.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. In der Beitragsordnung kann der Verein jedoch Zuschüsse in Form einer anteiligen reinen Kostenerstattung für Fahrtkosten oder Trikots regeln. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
5. Bei Bedarf können Vereinsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung. Zu Inhalten, Laufzeiten und Beendigung entscheidet der Vorstand (§ 11.1,c). 
6. Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Vorstand zu richten.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Antragstellung. Sie gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats durch den Vorstand schriftlich abgelehnt worden ist.
4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Volleyball Club Fischtown Sharks in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
    b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu
    geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes am Vereinsleben teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit regelt die Beitragsordnung. 

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Höhe, Fälligkeit und evt. Arbeitsdienste regelt die Beitragsordnung.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin die Einzelheiten zum Beitragswesen und Zuschusswesen für den Wettkampfbetrieb des Vereins zu regeln.
3. Die Beitragsordnung regelt die mitgliedschaftlichen Pflichten: Höhe der Mitgliedsbeiträge, mögliche Aufnahmegebühren, die Erhebung von Umlagen sowie Sachleistungen und die Leistung von Diensten (Arbeitseinsätzen). Diese können nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Leistungen und Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für außerordentliche Mitglieder können besondere Regelungen festgelegt werden.

§ 7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand 

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c)  die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
    e) Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin die Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Finanzwart der zugleich auch stellvertretender Vorsitzender ist, dem Sportwart und dem Sozialwart.
3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu Unterschreiben. 

§ 9 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    a) Änderungen der Satzung,
    b) die Auflösung des Vereins,
    c)  die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
    d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. 

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

1. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzungsregeln und die Vorgaben der Vereinsordnungen sowie die Verbandsregeln zu berücksichtigen und einzuhalten. Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und der Mitarbeiter des Vereins sind Folge zu leisten beziehungsweise zu beachten.
2. Ziel des Vereins ist es, ein sportliches und faires Verhalten der Mitglieder untereinander und gegenüber sportlichen Wettbewerbern zu gewährleisten. Dazu gehört das ordnungsgemäße Verhalten auf den Anlagen des Vereins und auf Anlagen auf denen sich die Mitglieder als Gäste aufhalten.
3. Das Fehlverhalten eines Mitglieds kann folgende Vereinsstrafen nach sich ziehen
    a) Verwarnung
    b) Verweis
    c) Ordnungsgebühr bis zu 300.- Euro
    d) Befristeter Ausschluss von der Nutzung der Sporteinrichtungen sowie vom Trainings- und Übungsbetrieb
    e) Sperrung für Wettkämpfe, Turniere und sportliche Veranstaltungen
    f) Enthebung aus dem Amt
Die Ermittlungen zum Sachverhalt und das Verfahren werden vom Vorstand eingeleitet. Hält der Vorstand, nach Einholung der Stellungnahme der betroffenen Person, die Verhängung einer Vereinsstrafe für notwendig, ist diese dem Mitglied in Textform zu übermitteln.
4. Werden im Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen Mannschaften verhängt, kann der Vorstand diese verpflichten, die Maßnahme zu tragen. Ist die Verbandsstrafe durch ein  einzelnes Mitglied verursacht worden, kann der Vorstand  dieses verpflichten, die Maßnahme zu tragen und den Verein im Innenverhältnis frei zustellen.
5. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. 

§ 11 Datenschutz

1. Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder. Diese können sein:

  • Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität
  • Anschrift, Bankverbindung, Telefon/-faxnummer, E-Mail-Anschrift
  • Vereinsfunktion, Vereinsnummer, Spielerpassnummern, Spielergebnisse

Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet, die Mitglieder in allen Angelegenheiten, die dem Sport dienen, optimal und umfassend zu informieren, zu beraten und zu betreuen. Alle personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Einem angehörendem Sportverband sind diese Daten unter geschützter Zugangsberechtigung zugänglich.
2. Der Verein ist berechtigt, die regionale/ überregionale Presse und andere Medien über Sportergebnisse incl. Bilder und Fotos zu informieren. Diese Informationen können auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden. Besondere Ereignisse im Verein und Feierlichkeiten können vom Vorstand mit personenbezogenen Daten auf der Vereins-Homepage/ Vereinszeitung/ Infotafel im Vereinsheim sowie in den Medien bekannt gemacht  werden. Das Mitglied kann einer Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterlässt der Verein jede Veröffentlichung.
3. Mitgliederlisten werden ausschließlich auf Anforderung eines Sportverbandes, dem Vorstand und Vereinsmitgliedern mit Funktionen herausgegeben, für die die Kenntnis der Mitgliederdaten erforderlich sind und wenn sie zu Verbands-/ Vereinszwecken verwendet werden.
4. Der Verein ist berechtigt, seinen Sponsoren einmal jährlich eine Mitgliederliste mit den Namen    und Anschriften der Vereinsmitglieder auszuhändigen. Jedes Mitglied kann der Weitergabe widersprechen. In diesem Falle werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Liste entfernt.
5. Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten aus dem EDV-System des Vereins entfernt. Daten, die aus steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden müssen, werden ab der schriftlichen Austrittsbestätigung bis zu zehn Jahre vom Vorstand festgehalten. 

§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bremerhaven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Bremerhaven, 06.05.2013

 

 

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